AGB
4aaALieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der Nogaro Automotibe GmbH (nachfolgend „NOGARO“). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen eines Vertragspartners verpflichten NOGARO auch dann nicht, wenn NOGARO diesen nach Eingang bei NOGARO nicht ausdrücklich widersprochen hat oder NOGARO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die nachstehenden AGB gelten grundsätzlich für alle NOGARO-Vertragspartner, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des HGB oder um Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB handelt (nachfolgend „Vertragspartner“). Abweichende Sonderbestimmungen insbesondere für Verbraucher werden jeweils besonders ausgewiesen.
1.3 Abweichungen von den AGB sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch NOGARO schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsschluss
NOGARO Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Lieferterminen, oder mündliche Absprachen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch eine von NOGARO erstellte schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
3.1 Sofern sich aus der NOGARO Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen NOGARO Preise „ab Werk“ zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufwand, wobei Arbeitsleistungen nach dem jeweils maßgeblichen Arbeitslohn/Werklohn abgerechnet werden, soweit NOGARO jeweils maßgeblicher Preiskatalog insoweit keine Angaben enthält. Für verwendete Teile werden die jeweils maßgeblichen Katalogpreise des jeweiligen Herstellers berechnet.
3.3 Preisangaben in Prospekten, Angeboten und Katalogen sind nur verbindlich, sofern die Prospekte und Kataloge zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind und sich aus der NOGARO Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts Abweichendes ergibt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von NOGARO erteilten Rechnungen ohne Abzug bsofort und vor Auslieferung zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an NOGARO zur Verfügung gestellten Bauteilen und Fahrzeugen sowie Rechnungen über Material- und Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen.
4.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels gemäß Ziff. 4.1 kommt der Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall ist NOGARO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Vertragspartnern in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.3 Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann NOGARO für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist NOGARO in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen unter Ziff. 4.1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
Zudem behält sich NOGARO das Recht vor, ein Pfandrecht aus seinen Forderungen an den zu bearbeitenden Gegenständen gektend zu machen.
4.4 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen NOGARO, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Vertragspartner nur zu, wenn Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOGARO anerkannt sind.
4.6 Für den Fall, dass ein Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, vertragliche Pflichten, insbesondere, aber nicht abschließend, die Abnahme und/oder die Pflicht zur Zahlung des (Rest-)Kaufpreises nicht erfüllt und NOGARO ein Schaden entsteht, berechnet NOGARO pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn NOGARO einen höheren Schaden nachweist und niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner entsprechend nachweist, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5. Lieferfristen und -termine
5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von ca.-Angaben, es sei denn, dass NOGARO sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch NOGARO, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. NOAGRO haftet nicht für Lieferengpässe von Vorlieferanten.. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor Auftragsbestätigung durch NOGARO und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind. Im Übrigen gelten die Regelungen oben unter Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
5.2 Sofern NOGARO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NOGARO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit), wird NOGARO den Vertragspartner hierüber unverzüglich ( binnen 7 Werktagen ) informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NOGARO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder NOGARO noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder NOGARO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
5.3 Wird auch nach Mahnung der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch NOGARO der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertragspartner wegen eines von NOGARO zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt NOGARO den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, NOGARO kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ist der jeweilige Vertragspartner kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Seiten von NOGARO ausgeschlossen.
5.4 Bei höherer Gewalt, die NOGARO selbst, dessen Vorlieferanten oder den Vertragspartner betrifft, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist dabei insbesondere jede nicht verschuldete behördliche Betriebsschließung oder Störung im Transportweg, Betriebsstörung wie Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).
5.5 NOGARO ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.
5.6 Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.
6. Versendung/Gefahrtragung
6.1 Die Versendung erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.
6.2 Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von NOGARO verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von NOGARO von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn NOGARO noch Leistungen anderer Art übernommen hat. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
6.3 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
6.4 NOGARO ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für NOAGRO nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6.5 Nicht versendungspflichtige Waren oder sonstige Leistungen sind vom Vertragspartner im Betrieb von NOGARO entgegen- bzw. abzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige. Im Fall der Nichtabnahme kann NOAGRO von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6.6 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person über.
7. Gewährleistung
7.1 Der Vertragspartner hat gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Vertragspartners mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so stehen dem Kunden die vorstehenden Rechte nur dann zu, wenn er den Kaufgegenstand entsprechend § 377 HGB untersucht hat und einen dabei festgestellten Mangel NOAGRO unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Das Gleiche gilt für einen Mangel, der sich dem Kunden erst später zeigt. Die Regelungen des § 377 Abs. 4 und 5 HGB bleiben hiervon unberührt.
7.2 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um gebrauchte Ware oder durch den Kunden bereits genutzte Ware, sind die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
7.3 Reklamationen (Gewährleistungsansprüche) können per E-Mail bei an NOGARO (E-Mail-Adresse siehe Angebot/Impressum ) geltend gemacht werden.
Reklamationsrücksendungen müssen an die Noagro Automotive GmbH, Trinidadstraße 7, 27356 Rotenburg gesendet werden. Im Falle eines Mangels trägt die NOGARO die Kosten der Rücksendung.
7.3 Über die gesetzliche Gewährleistungsregelung hinausgehende Garantiezusagen von Herstellern gelieferter Produkte richten sich gegen diesen Hersteller.
7.4 Die NOGARO haftet bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie generell bei allen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.5 Im Übrigen haftet die NOGARO, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten oder sofern die NOGARO den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat. Der Schadensersatz für die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.6 Die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen und vertrauen dar
7.7 Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist NOGARO Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Niederlassungen von NOGARO zu überprüfen. Die Überprüfung durch NOGARO hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von NOGARO darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch durch eine andere Fachwerkstatt auf Kosten von NOGARO durchgeführt werden:
7.2.1 Wenn ein Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 150 km vom Betrieb von NOGARO entfernt ist und NOGARO hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.
7.2.2 Wenn ein dringender Notfall vorliegt und NOGARO nicht in der Lage ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; die Verpflichtung des Vertragspartners, NOGARO unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten, bleibt hiervon unberührt.
7.2.3 Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung für NOGARO handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. NOGARO ist zur Erstattung der dem Vertragspartner nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
7.3 Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann NOGARO nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
7.4 Kommt NOGARO einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
7.5 Treten Mängel an Fahrzeugen auf, die NOGARO vom Vertragspartner zum Zwecke der Durchführung von Umbauten und/oder leistungssteigernder Maßnahmen und/oder des Einbaus bestimmter Fahrzeugkomponenten wie leistungsgesteigerter Motoren und/ oder spezieller Fahrwerke und/oder zur Durchführung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf die von NOGARO jeweils eingebauten Teile bzw. erbrachten Leistungen. Abweichend von der Regelung oben unter Ziff. 7.3 ist NOGARO bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern zur Beseitigung des jeweiligen Mangels verpflichtet. Die Mangelbeseitigungspflicht erstreckt sich auch auf nicht von NOGARO stammende Fahrzeugteile, die infolge des jeweiligen Material- oder Ausführungsfehlers unmittelbar beeinträchtigt bzw. zu Schaden gekommen sind.
7.6 Andere oder weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
7.7 Werden dem Vertragspartner Grenzmuster zur Prüfung eingesandt, haftet NOGARO nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem geprüften Grenzmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird (Beschaffenheitsbestimmung durch Grenzmuster).
7.8 Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen und Leistungen von NOGARO, einschließlich etwaiger Mängel an leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Vertragspartner bereits vorhanden sind oder auf Material- und/oder Ausführungsfehlern beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existent waren. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der nicht Verbraucher ist, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der Verbraucher ist, beträgt hinsichtlich der Lieferung von Neuwaren und bei der Durchführung von Werkleistungen 24 Monate und bei der Lieferung gebrauchter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
7.9 Angaben über Leistungssteigerungen und/oder Leistungskits verstehen sich als Durchschnittswerte. Prüfungsbedingte Abweichungen von +/- 5 % sind möglich. Angaben über die Gesamtleistung durch Leistungssteigerung und/oder Leistungskits veränderter Werksmotoren basieren auf den Herstellerangaben im Fahrzeugbrief, die ihrerseits +/- 5 % abweichen können. Für darüberhinausgehende Minderleistungen von Werksmotoren übernimmt NOGARO keine Gewähr.
7.10 NOGARO-Produkte sind nach EU-Norm TÜV-geprüft. Für die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands übernimmt NOGARO keine Haftung.
8. Garantieansprüche
8.1 Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn NOGARO gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt oder dem Vertragspartner vorformulierte Garantiebedingungen übergeben hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat.
8.2 Vom Vertragspartner können Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
8.3 Ansprüche aus der Nutzung von Bauteilen, Motoren oder sonstigen von NOGARO gelieferten Gegenständen auf einer öffentlichen oder geschlossenen Rennstrecke, in Form von competitiven Veranstaltungen oder Trackdays ist ausgeschlossen.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
9.1 Auf Schadensersatz haftet NOGARO – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NOGARO nur:
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von NOGARO jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2. Die in Ziff. 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit NOGARO einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder für eine ggf. bestehende Verpflichtung von NOGARO zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Ansprüche gegen NOGARO, die nicht unter Ziff. 7 „Gewährleistung“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
10. Erweitertes Pfandrecht
10.1 NOGARO steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
10.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 NOGARO behält sich das Eigentum an den von NOGARO gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche bzw. – sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt – bis zur Erfüllung sämtlicher gegen diesen Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, die Gegenleistungen für von ihm bezeichnete Lieferungen, die von NOGARO im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt sind, vollständig erbracht hat oder – bei Verträgen mit Verbrauchern – für von NOGARO im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbrachte Teilleistungen vom Kunden die jeweils korrespondierenden Zahlungen bereits geleistet worden sind. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für NOGARO, ohne NOGARO zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von NOGARO hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht NOGARO an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
11.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
11.3 Sämtliche dem Vertragspartner aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an NOGARO ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, NOGARO nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von NOGARO an der Vorbehaltsware entspricht.
11.4 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
11.5 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner NOGARO unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
11.6 Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. In diesen Fällen ist NOGARO berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Auf Verlangen von NOGAROist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, NOGARO die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
11.7 Übersteigt der Wert der NOGARO zur Verfügung stehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist NOGARO auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben
12. Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund
NOGARO ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der NOGARO die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners unzumutbar werden lässt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht.
13. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt NOGARO keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von NOGARO übergehen.
14. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
1. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
2. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
3. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Sie können ebenfalls eni Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt vorzeitig bei den in § 312g Abs. 2 BGB genannten Verträgen, insbesondere bei
1. Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;
2. Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
3. Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
15. Streitbeilegung, Schlichtungsverfahren
15.1 NOGARO ist nicht bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
16.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von NOGARO ist der Sitz von NOGARO.
16.2 Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der Nogaro Automotive GmbH, die jedoch berechtigt ist, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.
16.3 Für Lieferungen und Leistungen von NOGARO gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
16.4 Die vorstehenden Ziffern 16.1 bis 16.3 gelten nur, wenn es sich beim jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand 01/2026
